Wirtschaftsspiegel Thüringen - Ausgabe 01/2014 - page 41

Ratgeber Arbeitsrecht
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer verein-
barten im Jahr 2008 im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens, dass das Ar-
beitsverhältnis zum 31. Dezember 2009
enden sollte. Im Juni 2009 erklärte der
Arbeitgeber dem Mitarbeiter gegen-
über, dass er ihn für die letzten sechs
Monate des Arbeitsverhältnisses unwi-
derruflich von der Verpflichtung zur Ar-
beitsleistung freistellen werde. Noch
bestehende Resturlaubsansprüche sol-
len von ihm in dieser Zeit in Natur ein-
gebracht werden. Damit war der Arbeit-
nehmer nicht einverstanden. Er klagte
gegen die Freistellung und klagte auf fi-
nanzielle Abgeltung von 17 Urlaubs-
tagen. Damit hatte er vor allen drei
Instanzen der Arbeitsgerichte keinen
Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht stellte in sei-
ner Entscheidung klar, dass zur Gewäh-
Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Juli 2013 (Az.
9 AZR 50/12) entschieden, dass die Erfüllung eines
Anspruchs auf Erholungsurlaub voraussetzt, dass
der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderruf-
liche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu
Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden
Arbeitspflicht befreit wird.
rung von Urlaub nur eine unwiderrufliche Freistellung
in Frage kommt. Bereits mit seiner Entscheidung vom
19. Mai 2009 (9 AZR 433/08) zeigte das Gericht auf,
dass eine lediglich widerrufliche Freistellung für die
Gewährung von Urlaub ungeeignet ist. Im Gegensatz
dazu reicht für einen Ausgleich eines Arbeitszeitkon-
tos durch die Gewährung von Freizeit eine widerrufli-
che Freistellung aus. Ferner muss die Freistellung vor
der Urlaubsgewährung erfolgen. Eine nachträgliche
Klassifizierung von freien Tagen als Urlaub ist recht-
lich unmöglich. In diesen Fällen wäre der Urlaubs-
anspruch nicht erfüllt und der Mitarbeiter könnte auch
diese Urlaubstage verlangen. Des Weiteren ist nach
Ansicht des Gerichts eine zeitliche
Festlegung der konkreten Urlaubstage
nicht erforderlich. Dem Mitarbeiter ist
es überlassen, die zeitliche Lage seines
Urlaubs innerhalb des Freistellungszeit-
raums festzulegen. Dies gilt, sofern der
Arbeitgeber bereit ist, während der
Freistellung das Entgelt einschließlich
des Urlaubsentgelts zu zahlen ohne
eventuellen anderweitigen Verdienst
des Mitarbeiters während des Zeitraums
gegenzurechnen. Es kommt auch nicht
darauf an, ob der Arbeitgeber freistellen
durfte. Die unwiderrufliche Freistellung
des Mitarbeiters war gewährt. Der
Arbeitgeber hat den Urlaub gewährt.
Der Urlaubsanspruch wurde somit er-
füllt. Bei Beendigung des Arbeits-
verhältnisses gab es keine Resturlaubs-
ansprüche, die finanziell abzugelten
waren.
Ein Beitrag der AGVT-Arbeitsrechtsexpertin Kathrin Stocky
Urlaubsanspruch nach
unwiderruflicher Freistellung
Foto: Yantra/fotolia
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