Wirtschaftsspiegel Thüringen - Ausgabe 01/2014 - page 33

Finanzierung & Unternehmensnachfolge
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Neben einem Ehevertrag gehören in
den „Notfallkoffer“ des Unternehmers
vor allem eine Vorsorgevollmacht sowie
ein Testament oder ein Erbvertrag.
Denn auch eine gut durchdachte lebzei-
tige Unternehmensübertragung läuft
ins Leere, wenn der Unternehmer vor-
her überraschend erkrankt oder stirbt.
Ohne Vorsorgevollmacht kommt es zu
einer gerichtlichen Betreuung, die sel-
ten den Interessen der Beteiligten ent-
spricht. Und ohne Testament oder
Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge
ein, die nicht in allen Fällen zu ge-
wünschten Ergebnissen führt. Ein ver-
antwortungsbewusster Unternehmer
sollte die Erbfolge nicht dem Gesetz
überlassen, sondern sie frühzeitig selbst
gestalten. Hierzu gehört auch die sorg-
fältige Abstimmung von Testament und
etwaig bestehendem Gesellschaftsver-
trag. Nur so ist es möglich, beizeiten
den geeigneten Nachfolger auszuwäh-
len, das Familienvermögen zu sichern,
Streit zu vermeiden und die Unterneh-
mensnachfolge steuergünstig zu gestal-
ten. (em/tl)
Foto: cirquedesprit/fotolia
Jeder Unternehmer muss sich entschei-
den, ob sein Unternehmen schon zu
Lebzeiten oder erst im Todesfall auf
seinen Nachfolger übertragen werden
soll. Oft sprechen die besseren Gründe
für eine lebzeitige Übergabe. Der
Unternehmer kann sich dabei zunächst
noch Mitspracherechte vorbehalten und
auf diese Weise seinem Nachfolger die
Verantwortung schrittweise übertragen.
Er hat so zudem die Möglichkeit, auf
das Gelingen der Nachfolge selbst
Einfluss zu nehmen.
Steuern sparen
Auch steuerlich kann ein Unterneh-
mensübergang zu Lebzeiten Vorteile
bieten. So können die persönlichen
Steuerfreibeträge bei Schenkungen –
bei Kindern zum Beispiel in Höhe von
400.000 Euro – alle zehn Jahre erneut
ausgenutzt werden. Und wenn der
Nachfolger das Unternehmen sieben
beziehungsweise fünf Jahre fortführt,
wird die Übertragung von Betriebsver-
mögen nach dem Erbschaft- und Schen-
kungsteuergesetz unter bestimmten
Voraussetzungen ganz (bei siebenjähri-
ger Fortführung) oder zumindest teil-
weise (bei fünfjähriger Fortführung) von
der Schenkungsteuer verschont.
Pflichtteilsansprüche
reduzieren
Häufig gefährden mögliche Pflichtteils-
ansprüche weichender Geschwister
oder unliebsamer Abkömmlinge den
Bestand des Unternehmens. Auch hier
kann eine lebzeitige Übertragung hel-
fen. Wird ein Unternehmen zu Lebzei-
ten übertragen, fällt es nicht mehr in
den Nachlass des Übergebers. Ein über-
gangener Abkömmling kann daher im
Erbfall des vormaligen Unternehmens-
inhabers allenfalls so genannte Pflicht-
teilsergänzungsansprüche wegen der
lebzeitigen Übertragung geltend ma-
chen. Diese sind jedoch grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn zwischen Über-
tragung und Erbfall mindestens zehn
Jahre liegen.
Vorsorgevollmacht und
Unternehmertestament
Auch wer sich für die lebzeitige Über-
tragung entschlossen hat, kommt nicht
umhin, Vorsorge für plötzliche Notfälle
zu treffen. Schon bei der Unterneh-
mensgründung sollte jeder Unterneh-
mer darüber nachdenken, was ge-
schieht, wenn er geschieden wird,
erkrankt, verunglückt oder verstirbt.
Unternehmensnachfolge:
Heute schon an morgen denken
Nach aktuellen Schätzungen des Ins-
tituts für Mittelstandsforschung Bonn
steht im Zeitraum von 2010 bis 2014
in knapp 110.000 Familienunterneh-
men die Übergabe an. Dies entspricht
22.000 Übergaben pro Jahr. Zirka jedes
siebte Unternehmen wird dabei aus
unvorhergesehenen Gründen wie zum
Beispiel Krankheit, Unfall oder Tod
übertragen. Eine rechtzeitige Nach-
folge- und Vorsorgeplanung für den
Ernstfall ist daher unverzichtbar.
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